Flohmarktordnung Flohmarkt Graz – Puntigam

Durch das betreten des Ausstellungsgeländes akzeptiert der Aussteller sämtliche Auflagen der nachstehend angeführten Vereinbarung.

Vom Verkauf ausgeschlossen Waren

Lebensmittel, Waffen, Messer, Pornographische Artikel, Raubkopien (Musik & Film), Fälschungen jeder Art, feuergefährliche Waren, Explosivstoffe, personengefährdende Waren, Tiere, gewässergefährdende Waren (z.B. Batterien, Farben, Öle, Chemikalien etc.), Nahrungs- u. Genussmittel, Getränke, Zigaretten, Militär. Kampfausrüstungen, Waren mit Hakenkreuz bzw. Symbolen der NS Zeit und/oder anderen verbotenen Organisationen, Waren mit einer zweifelhaften Herkunft (gestohlene oder Schmuggelware), Reben, Mohnstroh u. Bettfedern. Jedes Glückspiel ist untersagt

Ordnung

  • Der Verkauf von NEUWAREN ist verboten.
  • Der Verkauf von Waren hat ausschließl. innerhalb des Standplatzes zu erfolgen.
  • Dem Aussteller stehen mobile WC-Anlagen am Gelände zur Benützung zu Verfügung. Diese sind von Verschmutzung frei zu halten.
  • Eine Untervermietung durch den Aussteller ist nicht gestattet.
  • Es ist darauf zu achten, dass es zu keinerlei Belästigung (Lärm etc.) von Anrainern, Besuchern oder anderen Ausstellern kommt.
  • Der Motorlärm ist auf das notwendigste Minimum zu beschränken.
  • Den Anweisungen des Ordnerpersonals ist ausnahmslos Folge zu leisten.
  • Die Rückerstattung der Ausstellergebühr ist ausgeschlossen.
  • Bei Missachtung einer oder mehrerer Vertragsbedingungen kann der Aussteller vom Platz verwiesen werden.
  • Ein ausgesprochenes Platzverbot von Seiten des Betreibers ist zu akzeptieren (im Fall einer Nichtakzeptanz kommt es zu einer zivilrechtlichen Klage). Etwaig entstandene Kosten werden weiterverrechnet.
  • Hunde an die Leine + Sackerl fürs Gackerl.
  • Eltern haften für Ihre Kinder.
  • Das Auf-bzw. Ausstellen von mitgebrachten Waren und Gegenständen erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Bei der Aufstellung des Marktstandes ist darauf zu achten das eine durchfahrtsbreite von
    mindestens 3,5 Metern für Einsatzfahrzeuge jeglicher Art freigehalten wird.
  • Aus Gründen der Sicherheit für PassantInnen ist das Befahren des Marktbereiches mit
    Kraftfahrzeugen während der Marktzeiten nicht zulässig.
  • Die Verwendung von Flüssiggas ist verboten.
  • Sicherheitseinrichtungen (Gasabsperrschieber, Über- oder Unterflurhydranten sowie „Taktile
    Leiteinrichtungen“ (Blindenleitlinien) dürfen durch Aufbauten oder Fahrzeuge nicht verstellt
    werden.
  • Der Veranstalter haftet nicht für die Waren/Tische/Autos der Aussteller.
  • Sonnenschirme, Regenschirme,  Partyzelte oder sonstige Überdachungen sind standsicher aufzustellen. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Personen- oder Sachschäden durch eigenmächtig aufgestellte Überdachungen. 
  • Müll ablagern und Gegenstände zurücklassen ist strikt untersagt und wird mit einer Anzeige und einer Zahlung von mindestens € 50,- geahndet.
  • Während der Marktzeiten ist das befahren der Ausstellungsfläche verboten.
  • Das Abzeichen Gesetz ist striktens einzuhalten, ein zuwiderhandeln hat den sofortigen Ausschluss vom Flohmarkt zu Folge.
  • Zufahrten zu Garagen, Durchgänge und Zugänge zu Häusern, Grundstücken,
    Schanigärten sind unbedingt in voller Breite freizuhalten.
  • Die Marktstände dürfen nur in einem Mindestabstand von 2,50 m zur Cineplexx Hausfassade aufgestellt
    werden.
  • Die Ausstellungsfläche darf  Samstag und Sonntag ausschließlich im angegebenen Zeitraum von Privatpersonen und nur zum Verkauf von gebrauchten Waren verwendet werden.

Das gesamte Gelände ist von Verschmutzung frei zu halten. Keinerlei Waren oder Müll dürfen zurückgelassen werden! Der jeweilige Aussteller haftet für die Einhaltung.

Bei Zurücklassen von o.g. Eigentum hat der Veranstalter das Recht die zurückgelassenen Waren auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen!!!

Presse & Bildrechte

Mit der Teilnahme am Flohmarkt Graz Puntigam stimmen Sie der Veröffentlichung von Foto-, Bild- und Tonaufnahmen der Veranstaltung in Internet, Print- und Fernsehmedien zu. Aus dieser Veröffentlichung können keinerlei Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden.

Garantie, Gewährleistung & Rücknahme

Alle auf dem Flohmarkt Graz angebotenen Waren sind Privateigentum der jeweiligen Aussteller. Käufe werden ausschließlich direkt zwischen Verkäufer und Käufer abgewickelt – der Veranstalter ist an keinem Verkauf beteiligt und erzielt daraus keinen Gewinn. Gemäß den EU-Bestimmungen für Privatverkäufe übernehmen private Verkäufer keine gesetzliche Garantie oder Gewährleistung. Alle Verkäufe erfolgen unter ausdrücklichem Ausschluss von Garantie, Gewährleistung und Rücknahme. Mit Abgabe eines Gebots oder Leistung der Zahlung erkennen Käufer diese Bedingungen an.

Haftungsausschluss

Der Veranstalter und seine MitarbeiterInnen übernehmen keine Haftung für Sach- oder Personenschäden, Diebstahl oder Verkehrsstrafen auf dem Veranstaltungsgelände. Die Nutzung des Geländes und der Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr.

Kann die Vereinbarung zwischen Veranstalter und Aussteller aus Gründen höherer Gewalt nicht erfüllt werden – etwa bei Nichtverfügbarkeit des Geländes, außerordentlichen Unglücksfällen oder Änderungen von Veranstaltungszeit oder -ort – entstehen dem Aussteller daraus keine Ersatzansprüche.

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für technische Störungen oder Ausfälle in der Strom-, Wasser-, Heizungs- oder Sanitäranlage, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden des Veranstalters beruhen. Gleiches gilt für Personen- und Sachschäden des Ausstellers, seiner Angehörigen oder Besucher auf dem Gelände, einschließlich eingebrachter Gegenstände. Die Haftung des Veranstalters ist generell auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Abzeichengesetz

§ 1. (1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.

(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

§ 2. (1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.

(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richten.

§ 3. (1) Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 4.000,- Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

§ 5. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI.I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.